Bauchladen Manufaktur: Rechtliche Hinweise für den Verkauf mit dem Bauchladen
Der Verkauf von Waren aus einem Bauchladen ist eine beliebte und flexible Möglichkeit, Produkte im öffentlichen Raum anzubieten. Ob als privater Verkäufer oder gewerblicher Anbieter – die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich deutlich. Wir geben Ihnen einen Überblick, was Sie beachten sollten.
Bitte beachten Sie: Dies ist keine verbindliche Rechtsberatung. Jeder Händler ist selbst verantwortlich, sich bei den zuständigen Behörden über die geltenden Vorschriften zu informieren.
Für private Verkäufer
(gelegentlicher Verkauf)
Wenn Sie gelegentlich und nicht gewerbsmäßig Waren aus Ihrem Bauchladen anbieten (z.B. auf Flohmärkten oder privaten Veranstaltungen), gelten vereinfachte Regelungen:
- In der Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich
- Mögliche Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde prüfen
- Bei Lebensmitteln: Hygienevorschriften beachten
- Vorab beim örtlichen Ordnungsamt informieren
Für gewerbliche Händler
(regelmäßiger Verkauf)
Wer dauerhaft oder wiederkehrend mit einem Bauchladen Waren anbietet, benötigt:
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt
- Oft eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
- Bei Lebensmitteln: Anzeige beim Gesundheitsamt
- Beachtung von steuerlichen Pflichten
- Ggf. Haftpflichtversicherung
Wichtiger Hinweis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen unverbindlich sind und keine Rechtsberatung ersetzen. Jeder Verkäufer ist selbst verantwortlich, sich bei den zuständigen Ämtern (Gewerbeamt, Gesundheitsamt, Finanzamt) über die aktuellen Vorschriften zu informieren.
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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2025.